Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Es verpflichtet erstmals private Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen so zu gestalten, dass Menschen mit Behinderungen sie grundsätzlich ohne fremde Hilfe nutzen können — und dazu gehören Websites, über die Privatkunden etwas kaufen oder buchen.
Wenn Ihr Betrieb weniger als zehn Beschäftigte hat und höchstens 2 Millionen Euro Umsatz im Jahr macht, lautet die kurze Antwort: Nach diesem Gesetz müssen Sie Ihre Website nicht barrierefrei machen. Eine reine Informationsseite ohne Bestell-, Buchungs- oder Anfragefunktion dürfte nach Einschätzung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit gar nicht erfasst sein. Beides hat Grenzen, und die Grundlagen lohnen sich auch ohne Pflicht. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung; er stützt sich auf die §§ 1 bis 4, 11, 14, 15, 28 bis 30, 32 und 37 BFSG mit Anlage 3, die §§ 3, 12 und 19 der Verordnung zum Gesetz (BFSGV) und die Hinweise der zuständigen Stellen.
Was das Gesetz überhaupt erfasst
Das BFSG gilt nicht für jede Dienstleistung, sondern nur für die in § 1 Absatz 3 aufgezählten, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden: Telekommunikation, Teile des Personenverkehrs, Bankdienstleistungen, E-Books — und „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Die Aufzählung ist abschließend. Für einen gewöhnlichen Betrieb ist nur der letzte Punkt interessant.
Gemeint sind nach § 2 Nummer 26 digitale Dienste, die über Websites und Apps angeboten und „elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden“. Kurz: Die Seite zielt darauf, dass ein Privatkunde einen Vertrag schließt — dazu können schon Vorstufen wie eine Terminvereinbarung zählen. Das Bundesarbeitsministerium nennt in seinen Leitlinien einen Friseursalon, der kein Kleinstunternehmen ist und bei dem man online Termine buchen und Haarpflegeprodukte kaufen kann. Beides fällt darunter, mit der Folge: „Die gesamte Webseite inklusive Check-out ist nach den Vorschriften des BFSG barrierefrei zu gestalten.“ Angebote nur für Geschäftskunden „sollten“ nach Auskunft der Bundesfachstelle Barrierefreiheit dagegen nicht betroffen sein, denn das Gesetz schützt Verbraucher.
Die reine Visitenkarte
Und eine Website, die nur zeigt, wer Sie sind, was Sie anbieten und wie man Sie erreicht? Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit — die Stelle, die das Gesetz in § 15 zur Beratung von Kleinstunternehmen vorsieht — schreibt dazu: Auf eine reine Präsentationswebsite, die ausschließlich informiert oder Produkte und Leistungen lediglich bewirbt, „sollte dies hingegen nicht zutreffen“, unter anderem weil das Merkmal der individuellen Anfrage fehlen dürfte.
Das ist die Einschätzung einer Beratungsstelle, kein Urteil, und sie ist bewusst vorsichtig formuliert. Die Grenze verschwimmt, sobald die Seite mehr kann als informieren: Eine Online-Terminbuchung zählt nach dem Beispiel des Ministeriums bereits dazu. Zum Kontaktformular habe ich kein Urteil gefunden. Nach Hinweisen der Bundesfachstelle beginnt eine solche Dienstleistung in der Regel mit einer Interaktion über die bloße Darstellung hinaus, „etwa durch eine Gelegenheit zur Kontaktaufnahme“; eine Kontaktmöglichkeit nur für bestehende Kunden dürfte dagegen nicht genügen. Der Wortlaut stellt auf den Vertragsschluss ab — je direkter eine Funktion dorthin führt, also anfragen, buchen, bestellen, bezahlen, desto eher sind Sie im Anwendungsbereich.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
§ 3 Absatz 3 nimmt Kleinstunternehmen aus, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Ein Kleinstunternehmen ist nach § 2 Nummer 17 ein Unternehmen, „das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft“. Unter zehn Beschäftigte also immer, von den beiden Geldgrenzen genügt eine.
Gezählt wird nach Jahresarbeitseinheiten, erklärt die Marktüberwachungsstelle der Länder: Teilzeit- und Saisonkräfte anteilig, regelmäßig mitarbeitende Inhaber mit, Auszubildende gar nicht. Die Einstufung wechselt erst, wenn eine Grenze zwei Geschäftsjahre hintereinander über- oder unterschritten wird. Ist Ihr Betrieb über Beteiligungen mit anderen Unternehmen verbunden, können deren Zahlen hinzukommen.
Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer Produkte aus § 1 Absatz 2 verkauft, etwa Computer, Smartphones oder E-Book-Lesegeräte, hat als Händler eigene Pflichten, unabhängig von der Größe. Kleinstunternehmen berät die Bundesfachstelle kostenfrei; seit Juli 2026 bietet sie dafür auch Webinare und Sprechstunden an.
Was „barrierefrei“ technisch bedeutet
Das Gesetz bleibt allgemein: Barrierefrei ist, was für Menschen mit Behinderungen „in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar“ ist (§ 3 Absatz 1). Die Verordnung verlangt, dass Websites und Apps „wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust“ sind (§ 12 Nummer 3 BFSGV), bei Diensten im elektronischen Geschäftsverkehr auch die Funktionen zu Identifizierung, Anmeldung, Sicherheit und Zahlung (§ 19 BFSGV).
Außerdem ist der Stand der Technik zu beachten (§ 3 BFSGV). Den beschreibt nach Auskunft der Bundesfachstelle unter anderem die europäische Norm EN 301 549; für Websites verweist sie auf deren Fassung 3.2.1, und die stützt sich auf die Kriterien der Stufen A und AA der WCAG 2.1, der internationalen Richtlinien für barrierefreie Webinhalte. Die gesetzliche Vermutung, dass die Anforderungen erfüllt sind (§ 4 BFSG), knüpft an harmonisierte Normen an, deren Fundstelle im Amtsblatt der EU steht. Im Verzeichnis der EU-Kommission ist unter Barrierefreiheit bisher aber nur die Norm für Websites öffentlicher Stellen eingetragen, keine für den European Accessibility Act, auf dem das BFSG beruht.
Das ist gerade in Bewegung: Im September 2026 ist die EN 301 549 in der Fassung 4.1.1 erschienen, die auf WCAG 2.2 umstellt. Laut AccessibleEU, einem von der EU-Kommission finanzierten Kompetenzzentrum, soll sie diese Vermutung auch für den European Accessibility Act auslösen, sobald sie im Amtsblatt steht; bis dahin bleibt die Fassung 3.2.1 die Referenz. Wer jetzt neu baut, richtet sich deshalb am besten nach WCAG 2.2, Stufe AA — Inhalte, die WCAG 2.2 erfüllen, erfüllen nach Angabe des W3C auch WCAG 2.1; wer an 2.1 gebunden ist, muss danach unter Umständen das in 2.2 gestrichene Kriterium 4.1.1 weiter prüfen.
Was Sie zusätzlich veröffentlichen müssen
Wer unter das Gesetz fällt, muss nicht nur barrierefrei bauen, sondern auch erklären, wie. Nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 und Anlage 3 gehören in die AGB oder an eine andere deutlich wahrnehmbare Stelle:
- eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format,
- die Erläuterungen, die man braucht, um den Ablauf der Dienstleistung zu verstehen,
- eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Anforderungen der Verordnung erfüllt,
- die zuständige Marktüberwachungsbehörde.
Die Marktüberwachungsstelle nennt das „Information zur Barrierefreiheit“ und warnt vor der Verwechslung mit der „Erklärung zur Barrierefreiheit“, die für öffentliche Stellen gilt. Fehlen die Angaben oder sind sie selbst nicht barrierefrei zugänglich, ist das bereits eine formale Nichtkonformität (§ 30 Absatz 2), auch wenn die Seite selbst gut bedienbar ist.
Wer kontrolliert und was es kosten kann
Die Länder haben für die Marktüberwachung eine gemeinsame Stelle gegründet, die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg; nach Angabe der Bundesfachstelle arbeitet sie seit dem 26. September 2025. Sie prüft Dienstleistungen auch ohne Anlass anhand von Stichproben (§ 28 Absatz 2). Macht ein Verbraucher geltend, dass er ein Angebot wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz nicht oder nur eingeschränkt nutzen kann, muss sie auf seinen Antrag ein Verfahren einleiten; dasselbe können anerkannte Verbände und qualifizierte Einrichtungen beantragen (§ 32).
Das Verfahren ist gestuft: erst die Aufforderung, den Mangel in angemessener Frist zu beheben, dann eine zweite unter Androhung der Untersagung, danach die Anordnung, das Angebot einzustellen (§ 29). Daneben sind Bußgelder möglich. Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Dienstleistung entgegen § 14 Absatz 1 anbietet, handelt ordnungswidrig, die Geldbuße kann bis zu 100.000 Euro betragen; für andere Verstöße, etwa eine nicht erteilte Auskunft gegenüber der Behörde, bis zu 10.000 Euro (§ 37).
Das Grundlegende lohnt sich auch ohne Pflicht
Ein guter Teil dessen, was eine barrierefreie Website ausmacht, ist kein Sonderaufwand, sondern sauberes Handwerk. Diese Kriterien aus WCAG 2.2 decken viel ab:
- Alternativtexte. Jedes Bild, das etwas aussagt, braucht eine Textalternative, die ein Screenreader vorlesen kann (Kriterium 1.1.1). Reine Schmuckbilder bekommen ein leeres
alt="", damit sie übersprungen werden. - Kontraste. Normaler Text braucht zum Hintergrund ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1, großer Text — ab 18 Punkt oder 14 Punkt fett — von 3:1 (1.4.3).
- Tastatur. Alles, was mit der Maus geht, muss auch mit der Tastatur gehen (2.1.1), und man muss sehen, wo man gerade ist (2.4.7). Der Selbsttest: Maus weglegen, mit der Tabulatortaste durch die Seite gehen, mit Enter auslösen.
- Überschriften. Die Gliederung muss im Code stecken, nicht nur in der Optik (1.3.1), und Überschriften sollen beschreiben, worum es geht (2.4.6). Screenreader nutzen sie, um innerhalb der Seite zu springen — fett gesetzter Text taugt dafür nicht.
- Formulare. Jedes Eingabefeld braucht eine Beschriftung (3.3.2). Ein blasser Platzhaltertext im Feld ersetzt sie nicht, schreibt das W3C: Screenreader behandeln ihn nicht als Beschriftung, und er verschwindet beim Tippen.
Wenn ohnehin eine neue Website ansteht, gehören diese Punkte in den Auftrag; was bei einem Relaunch mit den alten Adressen passieren muss, steht unter Weiterleitungen beim Relaunch. Und unter Cookie-Banner steht, wann Sie gar keins brauchen.
Stand: 2026-09-29. Die Angaben habe ich zu diesem Zeitpunkt anhand der Gesetzestexte und der Veröffentlichungen der zuständigen Stellen geprüft. Gesetze und ihre Auslegung ändern sich; dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.